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Kabinettsprotokoll Nr. 119 vom 31. Oktober 1919

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Kabinettsprotokoll Nr. 119

vom 31. Oktober 1919.

Anwesend:

Sämtliche Kabinettsmitglieder, ausgenommen Staatssekretär Dr. Deutsch, ferner sämtliche Unterstaatssekretäre, ausgenommen Dr. Ellenbogen.1

Zugezogen:

vom Staatsamte für Finanzen Sektionschef Dr. Grimm,

ferner zu Punkt 3: Der Oberste Verwalter des Hofärars Sektionschef Dr. Beck.

Vorsitz:

Staatskanzler Dr. Renner.

Beginn: 2 Uhr Nachmittag.

Dauer: 14.00–18.30 Uhr.

Reinschrift (45 Seiten), Entwurf der TO

Inhalt:

  • Einrichtung des Dienstes zur Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze.
  • Einstweilige Regelung der Besitzverhältnisse im Grenzgebiete von Gmünd und Feldsberg.
  • Sicherung des Weiterbestandes der Hofbühnen.
  • Verweigerung der Aufnahme mehrerer ukrainischer Studierender an der montanistischen Hochschule in Leoben.
  • Bestimmung der Amtstitel der Beamten des versicherungstechnischen Dienstes im Staatsamte für Inneres und Unterricht.
  • Dienstesanweisung über die Stellung der Unterstaatssekretäre.
  • Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses durch die Tiroler Landesregierung ohne vorherige Einholung der Gegenzeichnung durch die zuständigen Staatssekretäre.
  • Gesetzesbeschluss des Steiermärkischen Landtages von 2. Juli d. J., betreffend die Landesordnung für das Land Steiermark.
  • Anfechtung des steiermärkischen Landesgesetzes vom 4. Juli d. J. über die formelle Behandlung von Landtagsbeschlüssen.
  • Schleppgleisanlage zu der neuen Virginierfabrik in Stein an der Donau; Erklärung als begünstigter Bau.
  • Verdienstentgangsentschädigung für die bei der Bekämpfung des Kriegswuchers mitwirkenden Arbeiter- und Bürgerräte.
  • Forderungen der in den Brotkommissionen Wiens tätigen Lehrer wegen Erhöhung ihrer Entlohnung.

Beilagen:

Beilage zu Punkt 1 betr. Vortrag über die Einrichtung des Dienstes zur Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze (6 Seiten)

Beilage A zu Punkt 1 betr. Entwurf der organischen Bestimmungen für die Einrichtung des Dienstes zur Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze (3 Seiten, zweifach)

Beilage B zu Punkt 1 betr. Geschäftsordnungsentwurf für die österreichische Zentralgrenzkommission (4 Seiten, zweifach)

Beilage zu Punkt 2 betr. Vortrag des StA. f. inneres und Unterricht über die einstweilige Regelung der Besitzverhältnisse in dem an den tschechoslowakischen Staat abzutretenden Teil des politischen Bezirks Gmünd (NÖ) mit einer schematischen Darstellung (9 Seiten)

Beilage zu Punkt 5 betr. Vortrag des StA. d. Inneren Zl. 36.106 über die Bestimmung der Amtstitel der Beamten des versicherungstechnischen Dienstes im StA. f. Inneres und Unterricht (3 Seiten)

Beilage C zu Punkt 6 betr. Dienstanweisung über die Stellung der Unterstaatssekretäre (4 Seiten)

Beilage zu Punkt 11 betr. Bericht des StA. f. Finanzen über die Entschädigung für den Verdienstentgang der Vertreter der Arbeiter- und Bürgerräte, die bei der Bekämpfung des Kriegswuchers mitwirken (4 Seiten)

1.2

Einrichtung des Dienstes zur Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze.

Staatssekretär Eldersch führt aus, dass zufolge einer unter den beteiligten Staatsämtern getroffenen Vereinbarung das Staatsamt für Inneres und Unterricht in den Fragen der Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze die Führung übernommen habe. Es stelle sich hiebei der organische Aufbau des Grenzregulierungsdienstes Seitenwechsel in der Originalquelleals die zunächst zu lösende Aufgabe dar. Um die Interessen des Staates mit jenen der durch die Gebietsabgrenzungen berührten Länder in Einklang zu bringen, nehme Redner in Aussicht, neben einer Zentralgrenzkommission in Wien drei Landeszentralbüros in Innsbruck, Graz und Wien – entsprechend den drei internationalen Grenzregelungsausschüssen (für die Grenze gegen Italien, gegen den jugoslawischen und gegen den tschechoslowakischen Staat) – ins Leben zu rufen.

Die Zentralgrenzkommission hätte aus ständigen Vertretern der Staatskanzlei sowie der Staatsämter für Inneres und Unterricht (Innenabteilung), für Äußeres, für Heer[es]wesen, für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten und für Verkehrswesen zu bestehen.

Diese Zentralgrenzkommission hätte dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur endgiltigen Festsetzung der Grenze Österreichs einheitlich und raschestens vorbereitet und nach Zustimmung der in Betracht kommenden Staatsämter zur Ausführung gebracht werden. Sie wäre durch Vermittlung des Staatssekretärs für Inneres und Unterricht unmittelbar Seitenwechsel in der Originalquelledem Kabinettsrat unterstellt und hätte unter dem Vorsitz des ständigen Vertreters des Staatsamtes für Inneres und Unterricht zu tagen. An sie wären die drei Länderzentralbüros hinsichtlich der Führung der Geschäfte in letzter Linie gewiesen.

Um der Zentralgrenzkommission möglichste Raschheit in ihren Arbeiten zu sichern, wäre ihr das Recht einzuräumen, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Beschlüsse, gegen die binnen einer dreitägigen Fallfrist keine Einwendung seitens der ständig vertretenen Staatsämter erhoben wird, wären als im Einvernehmen aller dieser Staatsämter gefasst zu behandeln. Für den Fall als eines der ständig vertretenen Staatsämter gegen einen Mehrheitsbeschluss Einspruch erheben sollte, hätte die Entscheidung des Kabinettsrats durch den Staatssekretär für Inneres und Unterricht eingeholt zu werden.

Nach Bedarf hätten den kommissionellen Verhandlungen auch die Vorstände der Länderzentralbüros sowie Beamte der nicht ständig vertretenen Staatsämter oder des Staatsrechnungshofes zugezogen zu werden. Würde einer dieser Seitenwechsel in der OriginalquelleVertreter erklären, einem Kommissionsbeschlusse nicht zustimmen zu können, wäre ebenfalls die Entscheidung des Kabinettsrats einzuholen.

Sachlich erscheine die Anrufung des Kabinettsrats als letzter Instanz deshalb geboten, weil sich nur auf diese Weise eine Ausgleichung politischer Gegensätze zwischen Staat und Ländern anbahnen lasse, und weil, soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen staatlichen Zentralstellen zutage treten, kaum eine andere Möglichkeit bestünde, eine voraussichtlich stets dringliche Lösung ohne Zeitverlust zu erzielen.

Die Länderzentralbüros wären dem österreichischen Mitgliede des betreffenden internationalen Grenzregelungsausschusses zu unterstellen. In deren Schoß hätten sowohl eine organische Vertretung der unmittelbar beteiligten Ländergruppen (Tirol, Salzburg, Kärnten – Grenze gegen Italien; Kärnten, Steiermark und Westungarn – Grenze gegen Jugoslawien; Niederösterreich, Oberösterreich und Westungarn – Grenze gegen den tschechoslowakischen Staat) als auch die erforderlichen Fachorgane des Staates Platz zu finden. Demgemäß Seitenwechsel in der Originalquellehätten diese Büros aus einer politischen und einer administrativ-technischen Abteilung zu bestehen. Mit der Einrichtung der ersteren Abteilung werde also der Zweck verfolgt, den Ländern die Gelegenheit zu bieten, durch Entsendung politischer Faktoren ihre besonderen Wünsche hinsichtlich der Führung der neuen Grenze nach örtlichen Gesichtspunkten tunlichst zur Geltung zu bringen; die administrativ-technische Abteilung dagegen wäre mit Fachorganen zu besetzen und hätte die Aufgabe, alle sonstigen Geschäfte, die mit der Ergänzung und Festsetzung der Grenzstrecke im Bereiche eines Länderzentralbüros zusammenhängen und nicht durch den Staatsvertrag einer anderen Stelle beziehungsweise der politischen Abteilung zufallen, zu versehen. Um ein reibungsloses Zusammenarbeiten beider Abteilungen zu sichern, solle der Vorstand des betreffenden Länderzentralbüros berufen sein, Zweifel darüber, in welche der beiden Abteilungen eine bestimmte Angelegenheit gehört, endgiltig zu entscheiden.

Daneben hätte es den einzelnen Ländern unbenommen zu bleiben, allenfalls noch eigene Einrichtungen zur Berücksichtigung etwa von der LändergruppeSeitenwechsel in der Originalquelleabweichender Sonderinteressen in Bezug auf die Führung der neuen Staatsgrenze zu schaffen. In einen solchen Falle wäre der Leitung der politischen Abteilung des betreffenden Landeszentralbüros das Recht des selbständigen Verkehrs mit derartigen Landeseinrichtungen ausdrücklich zu wahren.

Die oberste Instanz für jedes der drei Länderzentralbüros hätte die Zentralgrenzkommission zu bilden; der Verkehr der letzteren mit den ersteren würde sich zwischen den Vorsitzenden der Zentralgrenzkommission und den Vorständen der Landeszentralbüros abzuwickeln haben.

Soweit durch die wesentlich auch propagandistischen Zwecken dienende Tätigkeit der politischen Abteilungen der geplanten Länderzentralbüros Kosten erwachsen, wäre für deren Bedeckung nach Bedarf außerhalb des Kredits vorzusorgen, der in der Höhe von rund 600.000 K in Voranschlage des Staatsamts für Inneres und Unterricht für das laufende Budgetjahr zu Zwecken der eigentlichen technischen Grenzfeststellungsarbeiten bereits vorgesehen ist.

Seitenwechsel in der OriginalquelleUm den beteiligten Ländern den Zweck des angedeuteten organischen Aufbaues als im allseitigen Interesse gelegen zu erläutern, empfehle der sprechende Staatssekretär weiters, einen mit den Zielen der Grenzregelungsarbeiten vertrauten Beamten der Staatskanzlei unverzüglich nach Graz und Innsbruck zu entsenden, um dort mit den Vertretern der in den beiden Grenzgebieten interessierten Länder Fühlung zu nehmen und sich ihrer Zustimmung zu den in Aussicht genommenen außerordentlich dringenden Maßnahmen zu vergewissern. Auf diesem Weg könnte auch am einfachsten Klarheit darüber geschaffen werden, welche Persönlichkeiten als Mitglieder der in internationalen Grenzregelungsausschüsse für die italienische und jugoslawische Grenze in Betracht zu kommen hätten.

Sektionschef Dr. Grimm beantragt, unter die Mitglieder der Zentralgrenzkommission auch einen ständigen Vertreter des Staatsamtes für Finanzen aufzunehmen.

Die Anregung findet die Zustimmung des Kabinettsrates, der sodann den vom Staatssekretär für Inneres und Unterricht gleichzeitig vorgelegten, diesem Protokolle abschriftlich zuliegenden Seitenwechsel in der OriginalquelleEntwurf der organischen Bestimmungen für die Einrichtung des Dienstes zur Regelung und Festsetzung der neuen Staatsgrenze (Beilage A), sowie den Entwurf einer Geschäftsordnung der österreichischen Zentralgrenzkommission (Beilage B) mit der vom Sektionschef Dr. Grimm beantragten Ergänzung genehmigt. Gleichzeitig wurde die Staatskanzlei beauftragt, einen Beamten mit dem von Staatssekretär Eldersch gekennzeichneten Aufgabenkreis nach Graz und Innsbruck zu entsenden.3

2.

Einstweilige Regelung der Besitzverhältnisse im Grenzgebiete von Gmünd und Feldsberg.

Staatssekretär Eldersch bringt zur Kenntnis, dass die tschechoslowakische Regierung um die Einwilligung der österreichischen Regierung dazu ersucht habe, zur Verhinderung des Schmuggels und sonstiger Unzukömmlichkeiten tschechoslowakische Militärposten an die neue im Friedensvertrag vorgesehene Grenze bei Gmünd und Feldsberg vorrücken lassen zu dürfen.

Unbeschadet der Absicht, der genannten Regierung soweit als möglich entgegenzukommen, müsse nach der Auffassung des Redners zuvörderst angestrebt werden, jedes Präjudiz für die Seitenwechsel in der Originalquelledefinitive Abgrenzung des Gebiets zu vermeiden. Dies sei umso notwendiger, als durch den Staatsvertrag von St. Germain bekanntlich nur bestimmte Punkte der neuen Grenze festgelegt worden wären, die Führung eines größeren Teiles des Grenzzuges im Gelände jedoch noch den endgiltigen Verhandlungen vorbehalten sei.

Um über die örtlichen Verhältnisse Klarheit zu gewinnen, habe der sprechende Staatssekretär in dem Grenzgebiete von Gmünd unter Zuziehung von Vertretern der Staatsämter für Äußeres, für Heer[es]wesen und Verkehrswesen eine kommissionelle Lokalaufnahme veranlasst; eine solche sei in der allernächsten Zeit auch in der Gegend von Feldsberg in Aussicht genommen.

Nach dem Ergebnis der Gmünder Besichtigung habe sich eine Linie bestimmen lassen, über deren Verlauf Redner vermittelst einer beigebrachten Kartenskizze nähere Aufklärungen gibt.

Der sprechende Staatssekretär erbittet sich schließlich vom Kabinettsrate die Ermächtigung, die tschechoslowakische Regierung verständigen zu dürfen,

  • dass die österreichische ReSeitenwechsel in der Originalquellegierung in das Verlangen, tschechoslowakische Militärposten in die dem tschechoslowakischen Staat nach dem Staatsvertrag von St. Germain abzutretenden Gebiete bei Gmünd und Feldsberg noch vor deren definitiver Abgrenzung vorrücken zu lassen, einwilligt;
  • dass sich die Einwilligung hinsichtlich des Gmünder Gebietes nur auf die kartenmäßig ersichtlich gemachte Grenzlinie erstrecke;
  • dass die Einhaltung des gleichen Vorganges in Bezug auf das Gebiet von Feldsberg im Zuge sei und die Bekanntgabe der Feldsberger Besetzungslinie in Kürze nachfolgen werde.

Sektionschef Dr. Grimm erinnert daran, dass am 4. Juni 1. J. zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung über die vorläufige Zusammenlegung des Grenzzoll- und Grenzkontrolldienstes auf dem Bahnhofe in Gmünd zustandegekommen sei, von der tschechischerseits in der letzten Zeit einseitig abgewichen worden ist. Es erschiene daher wünschenswert, diese Zugeständnisse ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, dass sich die tschechoslowakische Regierung verpflichte, das Protokollarabkommen vom 4. Juni 1919 Seitenwechsel in der Originalquelleüber die provisorische Zusammenlegung der österreichischen und der tschechoslowakischen Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen für die Passrevision künftighin genau einzuhalten, die österreichische Grenzzollabfertigung und die Handhabung des Grenzpolizeidienstes in Gmünd im Sinne dieses Abkommens in der bisherigen Art weiterzubelassen und ferner die aus der Übernahme des Bahnhofes Gmünd an den tschechoslowakischen Staat als nunmehrigen Territorialstaat übergehenden, im Pkt. 7 des Abkommens umschriebenen budgetären Verpflichtungen durch Refundierung der von der österreichischen Staatsverwaltung vorschussweise bestrittenen Kosten der baulichen Herstellungen für den Gemeinschaftsdienst zu erfüllen.

Staatssekretär Paul teilt mit, dass augenblicklich Verhandlungen des Staatsamtes für Verkehrswesen mit dem Eisenbahnministerium in Prag über die Regelung des Eisenbahnbetriebsdienstes auf dem Bahnhofe in Gmünd schweben, für welche die Gewährung des in Rede stehenden Besetzungsrechtes kein Präjudiz bilden dürfe. Auch dies hätte Seitenwechsel in der Originalquellein der Note an die tschechische Regierung mit aller Deutlichkeit hervorgehoben zu werden.

Der Kabinettsrat erteilt sodann seine Zustimmung zur Verständigung der tschechoslowakischen Regierung in dem vom Staatssekretär Eldersch beantragten Sinne mit der Maßgabe, dass hiebei auch die vom Staatssekretär Paul und vom Sektionschef Dr. Grimm gewünschten Vorbehalte Berücksichtigung zu finden haben.

3.

[Sicherung des Weiterbestandes der Hofbühnen.]

Unterstaatssekretär Glöckel bringt zur Kenntnis, dass unter dem Personale der beiden ehemaligen Hofbühnen eine latente Krise herrsche, deren eheste Beilegung im allgemeinen Interesse empfehlenswert erscheine. Er verweist in diesem Zusammenhange darauf, dass gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom. 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, womit die Übernahme des gesamten in Deutschösterreich gelegenen hofärarischen Vermögens in das Staatseigentum ausgesprochen worden sei, sich der Kabinettsrat am 18. April l. J. bereit erklärt habe alle mit dieser Übernahme verbundenen Lasten und speziell auch jene, die sich aus dem Betriebe derSeitenwechsel in der Originalquellehofärarischen Theater ergeben, zu tragen. Demgemäß sei der österreichische Staat seit April l. J. für den Gebarungsabgang der hofärarischen Theater und des übrigen hofärarischen Vermögens aufgekommen, habe die erforderlichen Zuschüsse bisher tatsächlich auch geleistet und endlich für diese Zwecke die Bedeckung, analog wie für alle anderen Staatsbedürfnisse, präliminarmäßig für das Verwaltungsjahr 1919/20 gesichert. Dadurch sei eine feste finanzielle Grundlage für die weitere Gebarung der Theater geschaffen und ihr Fortbestand für die Zukunft gewährleistet worden.

Durch den Friedensvertrag werde die Rechtslage des Hofärars in seiner Gesamtheit und mithin auch die der hofärarischen Theater vollständig geklärt. Während bis jetzt das Eigentum an dem hofärarischen Vermögen aufgrund des von der Nationalversammlung beschlossenen, von den Nachfolgestaaten vielfach angefochtenen Gesetzes vom 3. April l. J. in Anspruch genommen wurde, werde nunmehr durch den alle Staaten bindenden Beschluss der Friedenskonferenz das unbeschränkte Eigentum Österreichs an dem hofärarischen Vermögen anerkannt. Nach dem unmittelbar bevorstehenden Seitenwechsel in der OriginalquelleInkrafttreten des von uns bereits ratifizierten Friedensvertrages würden daher die hofärarischen Theater und das gesamte übrige hofärarische Vermögen formell unbestrittenes Staatseigentum und die hofärarischen Angestellten einschließlich des Personals der hofärarischen Theater Angestellte der Republik Österreich sein.

Selbstverständlich trete der Staat auch in sämtliche Verpflichtungen des Hofärars gegenüber dem Theaterpersonale, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen, ein. Die Lösung der Frage des Ausbaues dieser Einrichtungen bilde übrigens bereits den Gegenstand von Verhandlungen.

Um nun die von den Angestellten der beiden Bühnen diesfalls gehegten Besorgnisse zu zerstreuen, empfehle er dem Kabinettsrate die Annahme folgender grundsätzlicher Erklärung der Staatsregierung:

„Da infolge der Bestimmungen des Friedensvertrages die hofärarischen Theater formell in das unbestrittene Staatseigentum übergegangen sind, beschließt die Regierung, die beiden ehemaligen Hoftheater als Nationaltheater fortzuführen. Sie wird hiebei das künstleriSeitenwechsel in der Originalquellesche Niveau dieser Theater entsp[rechend] ihren bisherigen künstlerischen Traditionen und ihrer bedeutsamen Stellung als Pflegestätten deutscher Kunst erhalten, sowie die Verpflichtungen des Hofärars gegenüber den Angestellten der Theater, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Versorgung voll erfüllen.“

Nach einer kurzen Debatte4, in welcher der Vorsitzende über die ihm von einer Deputation des Theaterpersonals vorgelegten Bitten sowie der Oberste Verwalter des Hofärars Sektionschef Dr. Beck aufgrund einer Anfrage des Sektionschefs Dr. Grimm über die gegenwärtige finanzielle Lage der Hofbühnen Mitteilung machte, erhebt der Kabinettsrat den Antrag des Unterstaatssekretärs Glöckel zum Beschluss.

α Renner: Grund liegt in der Krise, der die Hoftheater ausgesetzt sind. Deputation war bei mir. Wenn man die Leute beruhigen will, muss man eine baldige Erklärung abgeben. Diese hat Glöckel verlesen.

Grimm: Wir müssen wissen wie hoch das Defizit ist: Bisher angeblich 3‘5 Mill.

Beck: Der Staat hat seinerzeit das Defizit zu übernehmen erklärt. Erhöhung der Bezüge für die Angestellten (auch vertragsmäßige Künstler). Der Gesamtabgang 1919 wird voraussichtlich 5 ½ - 6 Mill. ausmachen. Die Preise wurden erhöht, weiters noch durch die Gemeinde- und Landesumlage. Also keineswegs finanzielle Verhältnisse so trostlos wie in den Zeitungen dargestellt. Es wird daran gearbeitet, die Abgänge herabzumindern. Bei Gageerhöhungen würde ich das Einvernehmen mit dem Finanzamte pflegen, in künstlerischer Hinsicht bin ich im Einvernehmen mit dem Unterrichtsamte.

Heute noch veröffentlichen. α

4.

Verweigerung der Aufnahme mehrerer ukrainischer Studierender an der montanistischen Hochschule in Leoben.5

Staatssekretär Ing. Zerdik bringt dem Kabinettsrate zur Kenntnis, dass sich bei ihm der Sekretär der ukrainischen Gesandtschaft Dr. Katz für die Rekurse bzw. Beschwerden mehrerer ukrainischer Stu|krp-0119_r Seitenwechsel in der Originalquelle 0017|dierender aus Ostgalizien gegen die Ablehnung ihrer Gesuche um Aufnahme an der montanistischen Hochschule in Leoben verwendet habe. Der abweisliche Bescheid sei vom Rektorate mit dem herrschenden Platzmangel begründet worden. Daneben sei aber offenbar auch die Befürchtung maßgebend gewesen, die Zulassung der Gesuchsteller könne infolge des unter der Studentenschaft gegen sie herrschenden Unmutes zu Misshelligkeiten an der Hochschule führen. Mit Rücksicht auf die erwähnte diplomatische Intervention erbitte sich Redner Richtlinien für das weitere Verhalten in dieser Angelegenheit.

Der Kabinettsrat beschließt nach einer kurzen Debatte, dem Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten die Entscheidung nach rein sachlichen Erwägungen zu überlassen.

α Zerdik: Montanistische Hochschule in Leoben.

Ungarische Hochschüler haben sich um die Aufnahme beworben. Rektorat hat wegen Platzmangels abgelehnt. Rekurs der Aufnahmsbewerber und Gesandte der ungarischen Gesandtschaft hat sich für die Ostjuden bemüht. Alle diese Leute sind mit Quartier versorgt, während die Inländer keine Quartiere haben. Wenn wir der Aufnahme zustimmen, kommt ein Krawall heraus und wird an ruhige Geschäfte nicht zu denken sein. Ich habe es daher wegen Interesse der ungarischen Gesandtschaft vor das Kabinett gebracht und beantrage, dass mit Rücksicht auf den Wohnungsmangel und Überfüllung der Hochschule Abweisung erfolgt.

Renner: Westungarische Gesandtschaft. Verwaltung wird so verfahren wie es die Umstände des Ortes gebieten. α

5.

Bestimmung der Amtstitel der Beamten des versicherungstechnischen Dienstes im Staatsamte für Inneres und Unterricht.

Staatssekretär Eldersch begründet seinen Antrag, für die Beamten des versicherungstechnischen Dienstes im Staatsamte für Inneres und Unterricht aufgrund des § 40 der Dienstpragmatik nachstehende Amtstitel zu bestimmen:

Seitenwechsel in der Originalquelle

  • I. Beamte der Gruppe A des Zeitvorrückungsschemas:
für die XI. Rangsklasse Versicherungsassistent
für die X. Rangsklasse Versicherungsadjunkt
für die IX. Rangsklasse Versicherungskommissär
für die VIII. Rangsklasse Versicherungssekretär
für die VII. Rangsklasse Versicherungsrat
für die VI. Rangsklasse Regierungsrat
für die V. Rangsklasse Hofrat
  • II. Beamte der Gruppe C des Zeitvorrückungsschemas:
für die XI. Rangsklasse Assistent
für die X. Rangsklasse Offizial
für die IX. Rangsklasse Revident
für die VIII. Rangsklasse Oberrevident

und im Falle der seinerzeitigen Systemisierung

für die VII. Rangsklasse Inspektor
für die VI. Rangsklasse Oberinspektor

Der Antrag findet mit der vom Staatssekretär Paul vorgeschlagenen und vom Staatssekretär Dr. Mayr sowie vom Unterstaatssekretär Glöckel befürworteten Abänderung des Titels „Regierungsrat” für die Beamten der VI. Rangsklasse der Gruppe A in „Oberversicherungsrat“ die Genehmigung des Kabinettsrates.

Hiebei ging der Kabinettsrat von der Erwägung aus, dass der Regierungsratstitel grundsätzlich als eine Auszeichnung für Beamte, die bereits länSeitenwechsel in der Originalquellegere Zeit in der VI. Rangsklasse stehen, verliehen werde und es daher nicht empfehlenswert erscheine, diesen Titel zur Bezeichnung einer Amtsfunktion an sich in Anwendung zu bringen.6

6.7

Dienstesanweisung über die Stellung der Unterstaatssekretäre.8

Der Vorsitzende legt dem Kabinettsrat den diesem Protokolle als Beilage ([Beilage] C) angeschlossenen Entwurf einer Dienstesanweisung über die Stellung der Unterstaatssekretäre vor.

In der sich hierüber entwickelnden Debatte erhebt Staatssekretär Ing. Zerdik gegen diese Vorlage das Bedenken, dass eine solche Formulierung im Widerspruche zur Verfassung und auch zu der politischen Verantwortung stehe, welche in der Dienstes[a]nweisung dem Staatssekretär auferlegt wird. Wenn eine Unterabteilung in einem so weitgehenden Maße selbständig gemacht werden soll, wäre die Frage nicht unberechtigt, ob es nicht zweckmäßiger erschiene, die Ämter überhaupt auseinander zu legen und mit eigenen Staatssekretären zu besetzen. Ungeachtet der einheitlichen Verantwortung des Staatssekretärs aber einen Teil des Amtes vom Ganzen loszulösen und Seitenwechsel in der Originalquellebezüglich dieses Teiles das Ernennungsrecht u. dgl. einem anderen zu übertragen, komme Redner nicht unbedenklich vor.

Einen breiten Raum in der Diskussion nimmt die Erörterung der Frage ein, welche Unterabteilungen im Rahmen der einzelnen Staatsämter allenfalls für die Ausstattung mit einer gewissen Selbstständigkeit in Betracht kommen könnten. Hiebei tritt die übereinstimmende Auffassung zutage, dass nur das Unterrichtsamt und das Amt für Volksgesundheit als eigene Unterabteilungen bestehen zu bleiben hätten.

Der Vorsitzende erwidert auf die Einwendungen des Staatssekretärs Ing. Zerdik, dass sich ein einheitliches Kriterium für die Gestaltung der konkreten Verhältnisse in den einzelnen Staatsgütern allerdings nicht aufstellen lasse, vielmehr als entscheidend angesehen werden müsse, ob die Personalreferate der Unterabteilungen jeweils eine Zusammenlegung gestatten. Wo dies, wie beim Unterrichtsamte und beim Amte für Volksgesundheit nicht der Fall sei, sei auch eine größere Selbständigkeit der Unterabteilung nicht gerechtfertigt.

Das Ergebnis der Debatte fasst der Vorsitzende schließlich in dieSeitenwechsel in der OriginalquelleErklärung zusammen, dass die Dienstesanweisung die Genehmigung des Kabinettsrates gefunden habe und in Kraft trete. Es bliebe nun den einzelnen Staatssekretären überlassen, auf dieser allgemeinen Grundlage die besonderen Anweisungen für die Unterstaatssekretäre ihres Ressorts zu treffen.

α Renner: Unterstaatssekretäre.

Die Dienstanweisung interessiert jedes einzelne Staatsamt. Es ist in den ersten Abschnitten allgemein dienstlicher Stellung zunächst festgehalten, dass die politisch parlamentarische Verantwortung ausschließlich den Staatssekretär trifft, dagegen die dienstliche Verantwortung den Unterstaatssekretär. Der Unterstaatssekretär steht unter dienstrechtlicher Verantwortung, der Staatssekretär übernimmt ihm gegenüber gewisse Verpflichtungen. Er hat in gewissen Fällen dem Unterstaatssekretär Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die ministeriale Verfassung der Demokratie ist beweglich, die Ämterverfassung ist stabil. Es kann ein bestimmter Aufgabenkreis herausgenommen und unter parlamentarische Leitung gestellt werden. Wenn die Aufgabe erfüllt ist, kehrt das Amt in die frühere Ämterverfassung zurück.

Eine Regelung muss sein, weil auch das Personal wissen muss, woran es ist. Die Regelung erfolgt als Dienstanweisung. Jene generellen Regelungen, welche sich nicht an die Staatsbürger richten, sondern an Angestellten, werden von der vorgesetzten Stelle der nachgeordneten Stelle... [Satzende im Stenogramm; Anm.]

Hanusch: Würde warnen, in den Staatsämtern so viele Unterabteilungen zu schaffen. Volksgesundheitsamt muss organisch geführt werden. Aber Jugend- und Sozialversicherungsamt so bedeutend, dass da der Sektionschef unzufrieden wird und besondere Befugnisse haben will. Die ganze Konzentration der Ämter würde in eine Dezentralisierung ausarten. Das Jugendamt ist eine bloße Sektion, ebenso die Sozialversicherungssektion. Diese beiden Punkte müssen gestrichen werden. Es kommt neben dem Zentralamt (?) nur noch das Gesundheitsamt in Frage. Alles andere muss wie bisher in den Sektionen bleiben.

Renner: Ich wollte Staatssekretär einen Überblick geben, welche selbständigen Abteilungen in den einzelnen Ämtern bestehen, die nicht bloß Sektionen. Die Begriffe werden eingezogen, damit niemand Folgerung daraus ableite. Es bleibt beim Grundsatz, dass diese selbständigen Ämter in die allgemeine Sektionseinteilung aufgenommen werden soll.

Stöckler: Stimme Hanusch zu. Ein Herauslösen würde Folgerungen nach sich ziehen. Agrarische Oberbehörde hat nie Entscheidungen zu treffen. Vorstand ist immer Ackerbauminister. Eine Herausnahme würde große Folgerungen nach sich ziehen. Forstwesen würde seine alten Bestrebungen hervorkehren. Ebenso ist es beim Veterinäramt, das muss in organisatorischer Beziehung beim Staatsamt bleiben. Eine Lockerung des Gefüges... [Satzende im Stenogramm; Anm.]

Zerdik: Nur die Postsparkasse hat als eigenes Amt zu gelten. Gewerbeförderungsamt ist mit Hofrat besetzt und in eine Sektion eingegliedert. Auch im Postsparkassenamt macht Ernennungen der Staatssekretär. Was die Stellung des Unterstaatssekretärs anlangt, so ist das ein Widerspruch zur Verfassung und im Widerspruch oft mit dem, was dem Staatssekretär in der Anweisung an politischer Verantwortung aufgetragen wird. Es wäre besser, die Ämter auseinander zu halten und mit Staatssekretären zu besetzen. Aber in einem zusammengelegten Amt eine Partei (?) abzutrennen und einfach nach jemand anderen zu übergeben, scheint mir, unmöglich.

Grimm: Die angeführten 3 Ämter sind selbständige Behörden. Es sind Unterbehörden des Finanzamtes. Die letzte Entscheidung steht dem Finanzamt zu. Eine gewisse selbständige Budg. ist nur bei Direktion der Staats… (?) Organisatorisch untersteht sie dem Finanzministerium. Hof- und Staatsdruckerei. Es sind keine Sektionen, sondern Unterbehörden, nur dass Generaldirektion der Tabakregie im Bereich der Länderzentrale Funktion hat.

Glöckel: Der jetzige Zustand, dass der Generaldirektor der Tabakregie einem Hofrat unterstellt ist, ist unhaltbar. Referat über Tabakangelegenheiten und Tabakarbeiter. Noch dazu ist der Chef der Generaldirektion in einem hohen Rang, muss ein großer Fachmann sein, er untersteht aber einem Bürokraten. Der Sektionschef hat mir oft gesagt, die Generaldirektion der Tabakregie müsste als kaufmännischer Betrieb so selbständig als möglich gemacht werden.

Renner: Möchte gar nicht die Verfassung der Ämter zur Erörterung stellen, wollte nur Expertise haben, was selbständig ist und habe nur als …… (?) arbeiten lassen. Die Idee bleibt, dass kein Amt ist, welches nicht in ein Staatsamt ein- oder angegliedert ist und für welches nicht der Staatssekretär unmittelbar die Verantwortung zu übernehmen hat. Es bleibt den Umständen vorbehalten, ob sich die Dinge so oder so ordnen. Das Unterrichtsamt ist wesentlich verschieden zum Inneren und es geht nicht, die Personalreferate zusammen zu legen. Es muss anders behandelt werden als andere Staatsämter. Die Zusammenlegung des Personalreferates ist das entscheidende. Die Regel soll sein die in Punkt 3,1 vorgesehene Verwaltung, Führung zur ungeteilten Hand mit fallweisem Vertretungsverhältnis. Das ist die angemessenste. Die Arbeitsteilung vollzieht sich je nach Umstand. Aber in der Ämterverfassung gibt es auch Ausnahmen und es kann oft ein einheitlicher Gesichtspunkt nicht durchgreifend angewendet werden. Beispielsweise Übersicht (?) soll wieder angezogen werden und dass ein weiteres Befugnis nach selbständigen Ämtern nicht besteht, im Gegenteil, Bestreben nach einheitlicher Zusammenfassung. Über Tabakregie muss Finanzamt. Es bleibt dem Staatssekretär überlassen, auf Grund der allgemeinen eine besondere Anweisung für seinen Unterstaatssekretär.

Dienstanweisung tritt in Kraft. α

7.

Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses durch die Tiroler Landesregierung ohne vorherige Einholung der Gegenzeichnung durch die zuständigen Staatssekretäre.9

Der Vorsitzende erbittet vom Kabinettsrate die Ermächtigung zur Stellungnahme gegen die Vorgangsweise der Tiroler Landesregierung in Angelegenheit des Tiroler Gesetzesbeschlusses vom 7. April 1919, womit den aktiven und pensionierten Lehrkräften der öffentlichen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen in Tirol für das erste Halbjahr 1919 eine Teuerungszulage gewährt wurde. Redner bringt diesfalls in Erinnerung, dass der Kabinettsrat in seiner Sitzung vom 23. Mai 1919 gegen den erwähnten Gesetzesbeschluss eine Vorstellung nicht erhoben, das Unterrichtsamt jedoch ermächtigt habe, der Tiroler Landesregierung das Ersuchen der Staatsregierung bekanntzugeben, den Durchführungsparagraphen dieses Gesetzes dahin zu ändern, dass an Stelle Seitenwechsel in der Originalquelleder Landesregierung der Staatssekretär für Finanzen einvernehmlich mit jenem für Inneres und Unterricht mit der Durchführung des Gesetzes betraut werde. Die Landesregierung in Innsbruck habe in der Folge erklärt, diesem Wunsche nicht nachkommen zu können, da die provisorische Landesversammlung im Hinblick auf die bereits durchgeführten Wahlen für den verfassungsgebenden Landtag ihre Wirksamkeit als erloschen betrachte. Da die Staatsregierung keine Vorstellung erhoben habe, hätte die Landesregierung die Kundgebung des Gesetzes unter einem bereits veranlasst.

Das Staatsamt für Inneres und Unterricht beabsichtigt nunmehr diesen Bericht mit folgendem Erlasse zu beantworten:

„Gemäß § 14 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179, über die Volksvertretung bedürfen die Landesgesetze, zu deren Vollzug die Mitwirkung der Staatsregierung notwendig ist, der Gegenzeichnung des zuständigen Staatssekretärs.

Das vorliegende Landesgesetz behandelt die Gewährung und Aufbringung der Teuerungszulagen für das erste Halbjahr 1919 an die aktiven LehrkräfSeitenwechsel in der Originalquellete der öffentlichen allgemeinen Volksschulen und Bürgerschulen in Tirol. Es regelt somit einen Teil der Bezüge der Lehrerschaft, welche Angelegenheit der obersten Leitung und Aufsicht des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48 unterliegt.

Da insbesondere auch in diesem Gesetze die Zuwendung von Zuschüssen vorgesehen ist, die gemäß des Gesetzes vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 40 aus staatlichen Mitteln zu leisten und aus staatlichen Kassen flüssig zu machen sind, ist außer der Mitwirkung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht als oberster Unterrichtsbehörde auch die Mitwirkung des Staatsamtes für Finanzen die unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung dieses Gesetzes, da nur durch die Verfügung letzterer Stelle die Flüssigmachung der staatlichen Zuschüsse erfolgen kann. Aus den angeführten Gründen wäre der Landesrat, der weder eine Unterrichtsbehörde, im Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48 ist, noch eine Verfügung über staatliche Gelder treffen kann, zur Durchführung nicht zuständig und wäre vielmehr das Staatsamt für Finanzen im EinvernehmenSeitenwechsel in der Originalquellemit dem Staatsamte für Inneres und Unterricht mit der Durchführung zu betrauen.

Diese Betrauung gründet sich nicht auf einen Auftrag der Landesversammlung, sondern auf das im Art. 13 und 14 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179, vorgesehene Mitwirkungsrecht der Staatsregierung, die für die Vollziehung des Gesetzes notwendig ist.

Zu den im ersten Absatz des Berichtes geltend gemachten Bedenken wird hervorgehoben, dass nachdem die Provisorische Landesversammlung ihre Wirksamkeit als erloschen betrachtet, die Änderungen bei dem nunmehr zuständigen neugewählten Landtag in Anregung zu bringen wären.

Es wäre daher mit der Kundmachung des Gesetzes innezuhalten, dem Landesrate die vorstehenden Ausführungen bekannt zu geben und das entsprechend abgeänderte Gesetz zur Gegenzeichnung vorzulegen.

Um die im Interesse der Lehrerschaft so dringliche Flüssigmachung der staatlichen Zuschüsse keiner weiteren Verzögerung auszusetzen, wird um eheste Berücksichtigung der geltend gemachten Anregungen ersucht.“

Seitenwechsel in der OriginalquelleDas Staatsamt für Finanzen habe jedoch demgegenüber die Anschauung vertreten, dass mit Rücksicht auf die mittlerweile erfolgte unveränderte Verlautbarung des Gesetzes diese Erledigung zu entfallen hätte. Das Staatsamt für Finanzen habe denn auch bei der Tiroler Landesregierung einen Bericht über die Höhe des Staatszuschusses zur Flüssigmachung der Teuerungszulagen betrieben und die Anweisung des Staatszuschusses für den Zeitpunkt nach Einlangen dieses Berichtes in Aussicht gestellt. Der Bericht sei Anfang Oktober beim Staatsamt für Finanzen eingelangt und enthalte das Ersuchen um Überweisung von 539.000 K.

Die Staatskanzlei hege gegen diese Auffassung des Staatsamtes für Finanzen, die Sache nunmehr auf sich beruhen zu lassen, Bedenken und vermeine – im Einklange mit der Auffassung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht – dass die Staatsregierung auf das geschilderte verfassungs- und auftragswidrige Vorgehen der Tiroler Landesregierung zurückkommen sollte, da die widerspruchslose Hinnahme eines solchen Vorgehens geradezu als eine Einladung zu weiteren und womöglich noch deutliSeitenwechsel in der Originalquellecheren Brüskierungen der Staatsregierung von Seite einer Landesregierung wirken könnte. Allerdings empfehle es sich nicht, im vorliegenden Falle mit dem zunächst gelegenen äußersten Mittel, der Nichtzahlung der Teuerungszulagen vorzugehen, weil ein solcher Schritt sozialpolitisch wegen der Schädigung eines am Vorgehen der Landesregierung ganz unschuldigen, gewiss aber wirtschaftlich schwachen und äußerst berücksichtigungswürdigen Standes mehr als bedenklich, politisch aber wegen des ungünstigen Eindruckes den ein solcher unpopulärer Schritt machen würde, nicht opportun wäre. Dagegen sei die Gelegenheit zu einer entschiedenen Verwahrung umso günstiger, als im vorliegenden Falle der Landesregierung klargemacht werden könne, dass sie zur Durchführung der vom Landtage beschlossenen Gesetze mitunter unbedingt auf die Mitwirkung der Staatsregierung angewiesen sei. Daher sollte die Landesregierung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie in Hinkunft bei Nichteinhaltung der verfassungsmäßigen Erfordernisse auf die Mitwirkung der Staatsregierung bei der Durchführung der Landesgesetze, namentlich auf die Flüssigmachung der durchSeitenwechsel in der Originalquelledie Landesgesetzgebung in Anspruch genommenen Staatsgelder nicht werde rechnen können.

Der Vorsitzende stellt daher den Antrag, der Kabinettsrat wolle das Staatsamt für Inneres und Unterricht ermächtigen, den vom letzteren Staatsamte entworfenen Erlass mit der Änderung hinauszugeben, dass an Stelle der beiden letzten Absätze folgende Ausführungen treten:

„Das Staatsamt für Inneres und Unterricht hat mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung ungeachtet der hierorts im Erlasse vom 31. Mai 1919, Zl. 10.850 erhobenen Bedenken,– welche nur aus Gründen des Entgegenkommens nicht in die entschiedenere Form einer „Vorstellung“ gekleidet waren, – den Gesetzesbeschluss unverändert kundgemacht hat. Hiezu kommt noch, dass die Gegenzeichnung durch den zuständigen Staatssekretär nicht eingeholt wurde, obwohl diese Gegenzeichnung im vorliegenden Falle gemäß Art. 14 des Gesetzes vom 14. März 1919, über die Volksvertretung StGBl. Nr. 179 als verfassungsmäßige Voraussetzung für die Kundmachung des Gesetzes notwendig war, da es sich um ein Gesetz handelt, zu dessen Vollziehung die Mitwirkung der StaatsregieSeitenwechsel in der Originalquellerung erforderlich ist. Der sprechendste Beweis für die Notwendigkeit der Mitwirkung der Staatsregierung ist übrigens darin gelegen, dass die Landesregierung mittlerweile dem Staatsamte für Finanzen die Höhe des erforderlichen Staatszuschusses bekanntgegeben hat.

Das Staatsamt für Inneres und Unterricht beehrt sich namens der Staatsregierung der Landesregierung zu eröffnen, dass sich die Staatsregierung künftighin in derartigen oder ähnlichen Fällen zu ihrem Bedauern gezwungen sähe, die Mitwirkung bei der Vollziehung eines nicht verfassungsmäßig zustande gekommenen oder nicht verfassungsmäßig kundgemachten Gesetzes zu versagen, insbesondere auch die Flüssigmachung von Staatsgeldern zur Vollziehung eines solchen Gesetzes abzulehnen.“

Staatssekretär Dr. Mayr erklärt sich mit der Abstellung derartiger Gesetzesverletzungen grundsätzlich einverstanden, möchte aber mit Rücksicht auf das bekannte, politisch nicht gute Verhältnis zwischen der Staatsregierung und den Ländern zur Vorsicht mahnen, um nicht durch Verschlechterung der Stimmung in den letzteren die bevorstehende VerfasSeitenwechsel in der Originalquellesungs- und Verwaltungsreform zu gefährden. Auch sei der vorliegende Fall älteren Datums (24. Juni); damals wären die Selbständigkeitsbestrebungen im Lande Tirol besonders stark gewesen. Seither habe sich darin aber infolge des Staatsvertrages von St. Germain ein wesentlicher Umschwung vollzogen. Aus allen diesen Gründen glaube Redner die Hinausgabe des Erlasses in der vom Staatsamte für Inneres und Unterricht vorgeschlagenen milderen Fassung empfehlen zu sollen.

Staatssekretär Dr. Ramek schlägt für den Fall, als die Fassung der Staatskanzlei gewählt werden sollte, die Streichung auch des drittletzten Absatzes des ursprünglichen Textes vor.

Staatssekretär Eldersch bemerkt, dass die von der Staatskanzlei gegen die Anwendung des äußersten Mittels vorgebrachten sozialpolitischen Bedenken deshalb nicht mehr zutreffen, weil die Teuerungszulagen inzwischen tatsächlich ausbezahlt worden seien und es sich daher nur noch um deren Rückersatz an die Landesfinanzen handle. Die Angelegenheit laufe also auf eine interne Verrechnung zwischen der Staatsregierung und der Landesverwaltung hinaus.

|krp-0119_r Seitenwechsel in der Originalquelle 0030|Der Vorsitzende erklärt sich aufgrund des Ergebnisses der Debatte mit der Hinausgabe des vom Staatsamt für Inneres und Unterricht vorgeschlagenen Textes einverstanden, legt aber besonders Gewicht auf den darin zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkt, dass der Landesrat in der Sache überhaupt keine Verfügungsgewalt hatte, es sich vielmehr um eine Angelegenheit gehandelt habe die den Wirkungskreis einerseits der Schulbehörde, andererseits der Finanzverwaltung betrifft. In diesem Zusammenhange ersucht der Vorsitzende das Staatsamt für Finanzen darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Landesgesetz nur dann durch die nachgeordneten Finanzorgane in den Ländern vollzogen werde, wenn es vom Staatssekretär für Finanzen mitunterfertigt sei.

Der Kabinettsrat genehmigt schließlich die Absendung des obangeführten Erlasses des Staatsamtes für Inneres und Unterricht an die Tiroler Landesregierung bei Streichung des letzten Absatzes.

α Tiroler Landesgesetzbeschluss

Renner: Ich habe vorgetragen, weil dieser Fall typisch ist und die Methode offenbart, wie man auf die Sanierung der Gesetzesverletzungen von Landesregierungen reagieren könnte.

Grimm: Vollkommen einverstanden mit der scharfen Tonart. Ob sich aber dieser Fall besonders eignet, muss dahingestellt bleiben. In dem Gesetzesbeschluss sind nur die aktiven Lehrpersonen enthalten, über die pensionierten liegt ein einfacher Landesausschussbeschluss vor. Nach dem Staatsgesetz über den 50%igen Staatszuschlag würde eigentlich ein Landesausschussbeschluss genügen und ein Gesetz nicht notwendig sein. Die Heranziehung eines Landesgesetzes würde nicht in Frage kommen. Die pensionierten sind ohne Gesetz. Auch bezüglich der aktiven Lehrer hätte ein Landesausschussbeschluss genügt. Der Landtag könnte einwenden, dass wir kein Gesetz gebraucht hätten.

Renner: Durch ein solches Gesetz… [Satzende im Stenogramm; Anm.]

Mayr: Ich bin selbstverständlich damit einverstanden, dass solche Gesetzesverletzungen abgestellt werden. Aber aus Rücksicht auf die allgemeinen politischen Verhältnisse der Staatszentrale zu den Ländern möchte ich um Vorsicht in der jetzigen Zeit bitten. Ich weise darauf hin, dass gerade dieser Fall älteren Datums ist, der Bericht ist vom 24.6. Damals war die Zeit der Hochkonjunktur im Lande Tirol. Seitdem hat sich durch den Frieden die Sache sehr geändert. Ich bitte zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Verfassungs- und Verwaltungsreform jetzt die Länder soweit es geht mit Handschuhen zu behandeln, sonst machen sie uns wieder Schwierigkeiten. Die Landesregierungen freuen sich förmlich, wenn sie einen Krieg mit der Zentrale haben. Es ist das Bestreben bemerkbar, besonders in Tirol, ebenso in Oberösterreich, man will sich den Notwendigkeiten einfügen, man ist im allgemeinen guten Willens, ist aber noch im Selbstbewusstsein der Selbständigkeitsbestrebungen befangen, die wir alle geteilt haben, aber jetzt nicht mehr teilen können. In Oberösterreich hat der Länderrat am 29. einen Dringlichkeitsantrag angenommen, wonach mit Rücksicht auf die schlechte Behandlung Oberösterreichs seitens der Zentrale der Verfassungsirrtum aufgeworfen wird und berufen wird auf die Selbständigkeitsbeschlüsse des Landtages. Sie wollen mit den einzelnen Ländern ohne Kenntnis der Regierung verhandeln und beschließen und die Nationalversammlung hätte einfach zuzustimmen. Der Linzer Beschluss ist nichts anderes, als ein Vorstoß gegen andere Dinge. Wenn es nicht nötig ist, die scharfe Tonart hervorzukehren, selbst wenn es wie hier berichtet ist, mit Rücksicht auf das große Werk der Verfassung, das erst die Grundlage für das Verhältnis zwischen Zentrale und Landesregierung gibt, möglichst schonend vorzugehen. Bin daher mehr für die Fassung des Staatsamtes für Inneres.

Ramek: Vielleicht ist es ein Redaktionsfehler, dass der drittletzte Absatz bei neuer Fassung zu entfallen hätte. Wenn nicht, dann würde ich bitten hinzuschreiben „gewesen wäre“ statt „wären“.

Renner: Absatz könnte ganz ausfallen. Das Verhältnis zu den Ländern ändert sich nur insoweit als die Länder sagen, dass ihr Handeln auf eigene Hand auch ein Handeln auf eigene Gefahr ist. Bei Ungesetzlichkeiten zahlt jener darauf, der sie begeht, es müsse aber den Landesregierungen zum Bewusstsein gebracht werden, nicht in feindseliger Absicht, sondern um die Dinge in Ordnung zu bringen, dass solche Eigenmächtigkeiten nicht den Zweck erfüllen. Wo wir es einigemale gesagt haben, ist es besser geworden. Das, was sie durch eigene nicht gesetzliche Einnahmen einbringen, wird von den Überweisungen abgezogen. Den Umlagen werden wir eine Form geben müssen, die sie rechtskräftig machen. Die Holztransportabgabe ist von allen Ländern mit Ausnahme von Niederösterreich und Vorarlberg eingeführt. Die Länder haben hier auf eine Einnahmsquelle hingewiesen, die nicht zu verachten ist. Ich habe Reisch geschrieben, ob man nicht von Staats wegen eine solche Transportabgabe einheben könnte. Beim Gesetz müsste man aussprechen, dass damit die Landesregulierungen, die bis dahin in Kraft waren und rechtskräftig anerkannt werden, außer Kraft treten und durch diese neue Abgabe ersetzt werden. Die Transportabgabe für Holz wäre rechtmäßig und man könnte den Ländern einen gewissen Teil des Erträgnisses zubilligen. Dass diese Leute, welche das Holz gekauft und die Abgabe in den höheren Preisen wieder hereingebracht haben, auch noch die Gebühr zurückfordern können, wäre unerträglich. Finanzamt müsste rasch damit vorgehen und rasch eine Vorlage an das Parlament einbringen. Am 19.11. wird beim Verfassungsgerichtshof die Verhandlung stattfinden über die oberösterreichische Sache über die Holzstämme (?) und daher in Oberösterreich die Selbständigkeitsannäherung. Man kann das damit aus der Welt schaffen und es wäre sehr erwünscht, das vor dem Verhandlungstermin zu machen, um die Verhandlung aus der Welt zu schaffen. Würde empfehlen, diesen Zusammenhang zu studieren und eine solche Vorlage vorzubereiten.

Eldersch: Es handelt sich um die Fassung des Erlasses, ob jener des Inneren oder der Staatskanzlei. Die sozialpolitischen Bedenken gegen die Fassung des Inneren treffen nicht zu, weil die Teuerungszulagen bereits ausgezahlt sind und es sich nur um die Refundierung an die Landesfinanzen handelt. Bei unserer Fassung handelt es sich um eine interne Angelegenheit der Landesverfassung, weil der Betrag nicht zurückersetzt wird. In der Form ist die Staatskanzlei schärfer.

Renner: Die Landesverwaltung kann nichts vollziehen, aber der Gesichtspunkt unserer Ausarbeitung muss noch aufgenommen werden. Fassung des Staatsamtes für Inneres unter Beifügung des Gesichtspunktes, dass die Landesverwaltung keine Verfügungsgewalt hatte, weil ein ganz anderes Behördensystem zuständig ist: Finanzbehörde bzw. Landesschulrat.

Finanzamt wird gebeten, darauf zu achten, dass ein Landesgesetz, wobei der Finanzsekretär nicht mit unterschreibt, durch kein staatliches Finanzorgan vollzogen zu werden braucht, weil dieses einem Landesgesetz nur dann untersteht, wenn der Staatssekretär auf der Kundmachung unterschrieben ist. α

8.

Gesetzesbeschluss des Steiermärkischen Landtages vom 8. Juli l. J., betreffend die Landesordnung für das Land Steiermark.

Der Vorsitzende teilt mit, dass der Steiermärkische Landtag am 2. JuliSeitenwechsel in der Originalquelle1919 folgenden Gesetzesbeschluss gefasst habe: „§ 1. Die mit dem Gesetze vom 6. Dezember 1918, LG. u. VBl. Nr. 50, erlassene Landesordnung für das Land Steiermark hat mit der im § 2 folgenden Abänderung in Wirksamkeit zu bleiben.

Alle nach diesem Gesetze der Provisorischen Landesversammlung und dem aus dieser gewählten Landesrate zukommenden Rechte und Pflichten gehen auf den Landtag und den aus diesem gewählten Landesrat über. § 2. Der dritte Absatz des § 19 der Landesordnung hat zu lauten: Die Finanzgebarung des Landes unterliegt der Kontrolle durch den Landtag. Außerdem ist der Landesrat verpflichtet, der deutschösterreichischen Staatsregierung alljährlich Rechnung zu legen. § 3. Dieses Gesetz tritt sogleich in Wirksamkeit. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung."

Der Steiermärkische Landesrat habe aufgrund der ihm vom Landtage erteilten Ermächtigung in seiner Sitzung vom 20. September 1919 den § 1 des Gesetzesbeschlusses dahin abgeändert, dass an Stelle der Worte: „in Wirksamkeit zu bleiben" folgende Worte Seitenwechsel in der Originalquellezu treten haben: „insoweit in Wirksamkeit zu bleiben, als die Bestimmungen dieser Landesordnung nicht durch die staatliche Verfassungsgesetzgebung abgeändert sind.“

Den derart geänderten Gesetzesbeschluss habe die Landesregierung in Graz nunmehr der Staatskanzlei vorgelegt.

Gegen das Gesetz, bei dessen Redaktion bereits im kurzen Wege zwischen der Staatskanzlei und der Landesregierung in Graz Fühlung genommen wurde, bestünden weder rechtliche noch politische Bedenken. Nur wäre eine etwas klarere Textierung des vom Landesrat beschlossenen Zusatzes erwünscht, um Auslegungsschwierigkeiten auszuschließen.

Die Staatskanzlei beabsichtige sohin, an die Landesregierung in Graz folgenden Erlass zu richten:

„Mit Beziehung auf den dortämtlichen Bericht vom 13. Oktober 1919, Zl. 1-3458/1 beehrt sich die Staatskanzlei bekanntzugeben, dass die Staatsregierung gegen den Gesetzesbeschluss vom 2. Juli 1919, betreffend die Landesordnung für das Land Steiermark, eine Vorstellung nicht erhebt, der sofortigen Kundmachung des Gesetzesbeschlusses vielmehr zustimmt.

Seitenwechsel in der OriginalquelleEs wird jedoch der Landesregierung nahegelegt, den Landesrat zu bewegen, dass er in Ausübung seiner vom Landtag übertragenen Abänderungsbefugnis die von ihm am 24. September 1919 beschlossene Formulierung des § 1 Abs. 1 des Gesetzesbeschlusses folgendermaßen fasse: ‘insoweit in Wirksamkeit zu bleiben, als die Bestimmungen dieser Landesordnung nicht zu der staatlichen Verfassungsgesetzgebung in Widerspruch stehen.' Wie ersichtlich, handelt es sich hiebei nur um eine geringfügige textliche Änderung ohne irgend eine Beeinflussung des Sinnes der Gesetzesstelle."

Der Vorsitzende stellt abschließend den Antrag, der Kabinettsrat wolle ihn zur Hinausgabe dieser Erledigung ermächtigen.

Staatssekretär Dr. Reisch beantragt, der Vollständigkeit halber im § 1 des Gesetzesbeschlusses nach dem Worte „Steiermark" noch die Einschaltung „samt den später erlassenen Landesverfassungsgesetzen“ bei der Landesregierung anzuregen, ferner auf eine Abänderung der Vollzugsklausel im § 3 in der Richtung einzuwirken, dass mit der Durchführung des Gesetzes der Staatssekretär für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit den beSeitenwechsel in der Originalquelleteiligten Staatsämtern betraut werde.

Der Kabinettsrat genehmigt den Antrag des Vorsitzenden mit der Maßgabe, dass der von der Staatskanzlei ausgearbeitete Erlassentwurf noch eine Ergänzung im Sinne der Anregungen des Staatssekretärs für Finanzen zu erfahren habe.

9.

Anfechtung des steiermärkischen Landesgesetzes vom 4. Juli l. J. über die formelle Behandlung von Landtagsbeschlüssen.

Der Vorsitzende bringt zur Kenntnis, dass der steiermärkische Landtag am 4. Juli 1919 folgenden Gesetzesbeschluss gefasst habe, der am 27. Oktober l. J. der Staatskanzlei vorgelegt worden sei. „§ 1. An die Stelle von Landtagsbeschlüssen, die nach den derzeit in Geltung stehenden Gesetzen vom Kaiser zu genehmigen waren, haben in Hinkunft Gesetzesbeschlüsse zu treten, für die die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179 anzuwenden sind. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.“

Dieser Gesetzesbeschluss stelle sich als verfassungswidrig dar und sei auch im höchsten Maße sachlichSeitenwechsel in der Originalquellebedenklich, da er dem Lande Steiermark eine die staatliche Finanzhoheit im Lande geradezu aufhebende oder mindestens gefährlich beeinträchtigende Finanzgewalt einräume. Die Ersetzung von Landtagsbeschlüssen, welche der Genehmigung der Staatsregierung bedürfen, durch Landesgesetze, gegen die der Staatsregierung nur das Recht der Vorstellung zustehe, deren Inkrafttreten sie jedoch beim Versagen dieses Rechtsmittels nicht verhindern könne, bedeute die Ermöglichung der Festsetzung beliebig hoher Zuschläge zu den direkten staatlichen Steuern.

Bei dieser Sachlage eröffnen sich verfassungsmäßig die beiden Wege einer Vorstellung gegen den Gesetzesbeschluss beim Landtage und einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshofe. Da laut einer anher gelangten Mitteilung der Landesregierung ein Eingehen des Landesrates und mithin wohl auch des Landtages auf die Absichten der Staatskanzlei nicht zu erwarten sei, empfehle sich die sofortige Anfechtung des Gesetzesbeschlusses beim Verfassungsgerichtshofe.

Die Staatskanzlei beabsichtige demgemäß an den Verfassungsgerichtshof folgende Anfechtungsklage zu richten:

Seitenwechsel in der Originalquelle„Der Landtag von Steiermark hat am 4. Juli 1919 den im Original mitfolgenden Gesetzesbeschluss ‘über die formelle Behandlung von Landtagsbeschlüssen’ gefasst. Der Landesrat von Steiermark hat aufgrund einer ihm vom Landtage erteilten Ermächtigung mit Beschluss vom 20. September 1919 im § 1 dieses Gesetzesbeschlusses – wie im Original ersichtlich – die Worte ‘der Art. 13 und 14’ gestrichen. Die Landesregierung von Steiermark hat den derart gefassten Gesetzesbeschluss mit Bericht vom 13. Oktober 1919, Zl. 1-3457/2-1919, – eingelangt am 27. Oktober 1919 – gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179, der Staatskanzlei vorgelegt.

Die Staatskanzlei erhebt namens der Staatsregierung gegen den vorbezeichneten Gesetzesbeschluss binnen offener Frist die Anfechtung wegen Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 15 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179, über die Volksvertretung.

Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzesbeschlusses ist nach Auffassung der Staatsregierung darin gelegen, dass er einseitig im Wege der Landesgesetzgebung eine staatliche, an der Verfassung begründete Kompetenz aufzuheben Seitenwechsel in der Originalquelleversucht. Das Gesetz vom 14. März 1919, über die Volksvertretung, StGBl. Nr. 179, hat nur den Weg der Landesgesetzgebung neu geregelt, die Landesverwaltung jedoch bei ihrem durch das Gesetz über die Staats- und Regierungsform vom 12. November 1918, StGBl. Nr. 5 aus 1918, hergestellten Rechtszustande belassen. Aufgrund des Art. 3 des letztzitierten Gesetzes sind alle Rechte, welche nach der Verfassung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder dem Kaiser zustanden, auf den Staatsrat und von diesem nach Art. 6 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung auf die Staatsregierung übergegangen. Zu diesen im ehemaligen Österreich dem Monarchen zugestandenen Prärogativen gehörte namentlich auch die Genehmigung verschiedener Akte der Selbstverwaltung, so insbesondere jene von Landtagsbeschlüssen. Wenn nunmehr der angefochtene Beschluss derartige Akte der Selbstverwaltung an das Erfordernis eines Landesgesetzes an Stelle von Landtagsbeschlüssen knüpft, wird hiedurch die verfassungsmäßige Mitbestimmung der Staatsregierung geschmälert, da sie durch das gegenüber Landesgesetzen gegebene weniger weitgehende und wirksame Rechtsmittel der VorSeitenwechsel in der Originalquellestellung ersetzt wird, welches im Falle, als der betreffende Landtag einen neuerlichen gleichlautenden Gesetzesbeschluss (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Volksvertretung) fasst, das Inkrafttreten der bemängelten Maßregel nicht verhindern kann. Es bedeutet mithin der angefochtene Gesetzesbeschluss den Versuch der Beseitigung oder doch der Einengung einer in der Verfassung begründeten Kompetenz der Staatsgewalt. Es ist im Wesen unserer Verfassung gelegen, dass ein Landesgesetz nicht einen solchen Inhalt haben kann, dass hiedurch die verfassungsmäßigen Befugnisse der Staatsregierung Einbußen erleiden. Die Abänderung der geltenden Verfassung ist zufolge dem Beschlusse über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt, vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1,– und dem Gesetze vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 179,[–] über die Volksvertretung ein Vorbehalt der Nationalversammlung.

Die Staatskanzlei gestattet sich außer auf die vorerwähnten rechtlichen Erwägungen auch auf die – für die Beurteilung des Rechtsfalles allerdings nicht maßgeblichen – sachlichen Bedenken zu verweisen, welche der angefochtene Gesetzesbeschluss und namentlichSeitenwechsel in der Originalquelledie Gefahr seiner Nachahmung in den anderen Ländern hervorrufen muss. Aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzesbeschlusses ergibt sich, dass die vorliegende gesetzliche Maßregel darauf abzielt, die in den Landesordnungen ausgesprochene Ermächtigung zur Einführung von Landeszuschlägen zu den direkten Steuern von dem staatlichen Einfluss unabhängig zu stellen. Die Maßregel hätte die Wirkung, dass jedes Land die Möglichkeit hätte, autonom beliebig hohe Zuschläge zu den direkten staatlichen Steuern einzuführen, ohne dass die Staatsregierung – wirkt ja die verfassungsmäßige ‘Vorstellung’ gegen einen derartigen Gesetzesbeschluss doch nur suspensiv – dies zu verhindern vermöchte. Wenn es auch der Staatsregierung ferne liegt, diesem oder jenem Lande einen Missbrauch dieses Zuschlagsrechtes zuzumuten, muss sie sich doch gegen die bloße Möglichkeit eines solchen in Anbetracht der Gefahr, dass hiedurch die betreffende staatliche Steuerquelle geradezu verschüttet werden könnte, unbedingt sicherstellen.

Die Staatskanzlei stellt somit namens der Staatsregierung den Antrag, den vorbezeichneten Gesetzesbeschluss wegen Verfassungswidrigkeit als nichtig zu erSeitenwechsel in der Originalquelleklären.“

Der Vorsitzende erbittet sich vom Kabinettsrate die Ermächtigung zur Einbringung dieser Anfechtungsklage.

Der Kabinettsrat erteilt ihm die erbetene Ermächtigung.

10.

Schleppgleisanlage zu der neuen Virginier-Fabrik in Stein an der Donau; Erklärung als begünstigter Bau

Staatssekretär Paul erbittet und erhält vom Kabinettsrate die Ermächtigung zur Erklärung einer von der Eisenbahnlinie Krems–Grein abzweigenden und in den Bereich der zu errichtenden Virginier-Fabrik in Stein an der Donau führenden Schleppgleisanlage als begünstigter Bau im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284.

11.

Verdienstentgangsentschädigung für die bei der Bekämpfung des Kriegswuchers mitwirkenden Arbeiter- und Bürgerräte.10

Staatssekretär Dr. Reisch erinnert daran, dass der Kabinettsrat am 23. September l. J. beschlossen habe, es seien für die bei der Bekämpfung des Kriegswuchers verwendeten Vertreter der Arbeiter- und Bürgerräte, deren Funktion nach den dam[a]ligen Anträgen des Staatssekretärs für Inneres im Allgemeinen ehrenamtlich sein soll, Entschädigungen für Verdienstentgang vorzusehen, jedoch nur Seitenwechsel in der Originalquellefür solche Personen, die einer Entschädigung bedürfen, und zwar in einer noch näher zu vereinbarenden Maximalhöhe. Für diese Entschädigungen sei ein Kredit von ½ Million K bereitgestellt worden. Die nähere Durchführung sollte von den beteiligten Staatsämtern geregelt werden. Der gleiche Vorgang hätte auch für die in Hinkunft zu verendenden Vertreter der Bürgerräte zu gelten. Der Kabinettsrat habe damals den Wunsch des Staatsamtes für Finanzen widerspruchslos zur Kenntnis genommen, dass die Vertreter der Arbeiter- und Bürgerräte keine Entschädigung erhalten sollten, die die Bezüge der im Kriegswucheramte in Verwendung stehenden Staatsbediensteten übersteigen. Der bewilligte Kredit von ½ Million K sei vom Staatsamte für Finanzen als ganzjähriger Kredit aufgefasst worden.

Bei der Verhandlung der beteiligten Stellen über die Durchführung dieser Grundsätze wären nun Forderungen des Arbeiterrates mitgeteilt worden, die sich mit den Richtlinien des Kabinettsratsbeschlusses nicht vereinbaren lassen. Das Staatsamt für Finanzen habe diesen Forderungen gegenüber den Standpunkt eingenommen, dass die beteiligten Staatsämter zunächst an die Beschlüsse des KaSeitenwechsel in der Originalquellebinettsrates gebunden seien.

Da nun die Regelung der Mitwirkung der Arbeiterräte im Kriegswucherdienste, die durch mühsame Verhandlungen erzielt worden sei, wegen dieser Unstimmigkeiten zwischen dem Kabinettsratsbeschlusse vom 28. September d. J. der Stellungnahme des Staatsamtes für Finanzen und den Forderungen der Arbeiterräte zunichte gemacht werden könnte, stelle der sprechende Staatssekretär diese Angelegenheit nochmals im Kabinettsrate zur Erörterung.

Hierüber entwickelt sich eine eingehende Debatte, an der sich Unterstaatssekretär Dr. Resch, die Staatssekretäre Eldersch, Dr. Loewenfeld-Russ, Stöckler, Paul und Hanusch beteiligten.

Nach eingehender Darstellung seiner eigenen Auffassung fasst der Vorsitzende die Ergebnisse der Diskussion dahin zusammen, dass eine grundsätzliche Einigung über den Gegenstand nicht erzielt werden konnte. Redner vertage demgemäß im Sinne der Geschäftsordnung diese Angelegenheit und stelle den Antrag, der Kabinettsrat wolle die Staatssekretäre Eldersch, Dr. Reisch und Dr. Loewenfeld-Russ einladen, diese Frage unter Beiziehung des Polizeipräsidenten intern zu beraten und dem Kabinettsrate in Seitenwechsel in der Originalquelleseiner nächsten Sitzung einen konkreten Vorschlag erstatten.

Der Kabinettsrat beschließt in diesem Sinne.

α Eldersch: Verweise, dass ich nach dem Kabinettsrat damals den Auftrag gegeben habe, von den bürgerlichen Parteien nach dem Wahlergebnis in Wien eine entsprechende Anzahl von Vertretern zu jenen der Arbeiter einzuberufen, weil ich den Stand Räte nicht als politische Organisation betrachte. Das sind Personen, die wahllos zusammengetreten sind und nun als Organisation auftreten. Durch den Polizeipräsident wird mit den einzelnen Parteien Fühlung genommen, um Kandidaten zu nominieren. Mehr als eine Verdienstentgangentschädigung ist bisher nicht ausgezahlt worden. Die erste Auszahlung war Freitag. Es ist nicht richtig, dass schon Ziffern genannt werden. Über 900 K hat niemand bekommen. Alle Gerüchte entbehren aller Grundlagen.

Loewenfeld: Das lässt sich nicht vergleichen die Bezüge der bürgerlichen Angestellten bei kriegswirtschaftlichen Zentralen mit den Bezügen der Arbeiterräte. Die Angestellten der Zentrale sind vorübergehend angestellt und wenn die Stellung erledigt ist, dann sind sie auf dem Pflaster. Die Bezüge stehen in keinem Verhältnis zur Leistung. Ein Gehalt von 24.000 K ist ein Pappenstiel, die leitenden Funktionäre und die Angestellten, die 2000 K monatlich haben, das sind keine Gehalte. Was diese Frage betrifft, so glaube ich erinnern zu müssen, dass ich auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht habe. Zunächst ist es eine starke Belastung der staatlichen Verwaltung die Mitwirkung der Arbeiterräte. In den Ländern wird aschgrau Geld ausgegeben. Ich bin alle Augenblicke in der Lage, sagen zu müssen, wir haben kein Geld. Die Klagen sind allgemein. Das spielt auch bei der Polizei mit, sie bekommen mehr als die Beamten. Das ruft bei den Beamten großes Misstrauen hervor. Diese Kontrolltätigkeit der Arbeiterräte ist von ihnen selbst beantragt worden, sie ist nicht von der staatlichen Verwaltung gewünscht worden und ich werde es dahingestellt sein lassen, ob sie immer notwendig und nützlich ist. Die Erfolge entsprechen nicht den Aufwendungen. Oft wird Schädlich es geleistet und Verwirrung hervorgerufen. Ich möchte auch sagen, es ist schon mit 900 K einzelne Schwierigkeit hervorgerufen bei der Beamtenschaft, die mitwirkt. Über die 900 K kann man nicht hinausgehen. Es wird bald mehr Kontrollorgane geben als Kontrollierte.

Stöckler: Ich halte mich auf, weil ein gefährliches Präjudiz geschaffen wird. Ich bin 10 Jahre in der Landesverwaltung und alle maßlosen Forderungen sind immer auf solche Präjudize zurückzuführen. Es ist unbegreiflich, dass die angestellten Organe, welche die größte Verantwortung haben, sich das noch bieten lassen. Das muss Verbitterung hervorrufen. Wir brauchen mehr Leute, die arbeiten. Das schadet Wien bei den Ländern.

Es ist gefährlich für die ganze Entlohnung unserer Bediensteten und Beamten. Sie sind ja nicht verpflichtet, den Posten auszufüllen.

Paul: Ich glaube, dass die Sache von einer anderen Seite gelöst werden müsste. Es ist nicht zu bemängeln, dass die Arbeiterräte, welche nur den Verdienstentgang ersetzt haben wollen, sondern die Lösung liegt darin, dass unsere Beamten zu schlecht bezahlt sind. In meinem Ressort habe ich mit Arbeiterräten und Personalvertretungen die beste Erfahrung gemacht. Ohne sie hätte ich den Eisenbahnbetrieb nicht aufrecht erhalten können. Ich musste Vergütung gewähren und werde auch an das Finanzamt herantreten, weil es nicht angeht, dass jemand, den ich zu Hilfe nehme, deswegen, weil er eine große Menge von Leuten hinter sich hat, so muss ich ihm das geben, was er an Arbeitsverdienst verlangt und was er braucht, um seinen Pflichten nachkommen zu können. In meinem Ressort habe ich die Beamten und Bediensteten davon überzeugen können, dass der Mann nicht verlieren kann dadurch, dass er die Befähigungsarbeit übernommen hat. In dem vorliegenden Fall wird es notwendig sein, den …… (?) und Sicherheitsorganen begreiflich zu machen, dass, wenn tatsächlich die Ruhe dadurch erhalten werden kann, dass schließlich ein solcher Vorteil für die Organe selbst mit ist, dass sie sich damit abfinden müssen. Bis es uns gelingt, die Verdienstverhältnisse der Staatsangestellten mit den Privatangestellten in Einklang zu bringen. Ist es notwendig, die Leute heranzuziehen, dann muss man sie dafür entschädigen. Die Frage der Notwendigkeit will ich nicht erörtern. Wir haben sie eingesetzt, jetzt müssen wir mindestens den Verdienstentgang geben.

Eldersch: Die Beurteilung beruht auf einer unrichtigen Einschätzung der Einrichtung. Warum sollen Vertrauensmänner einzelner Bevölkerungskreise an der Bekämpfung des Wuchers teilnehmen, damit die Bevölkerungsschichten, welche zu beruhigen sind, und das sind hauptsächlich die Arbeiter und der Mittelstand, beruhigen. Deshalb wirken sie mit, sie haben ein Interesse, der Sache schärfer nachzugehen. Man nimmt jene, welche das Vertrauen der Bevölkerungskreise haben. Nun soll ich sagen, ich nehme nur jenen, der einen geringen Verdienstentgang hat. Ich schränke die Wahl auf einen Personenkreis ein, der nicht der zuverlässigste ist. Sie verhindern diese Einrichtung, indem sie sagen, indem sie die Vergütung beschränken. Man sollte keine Schwierigkeiten machen. Die Bürgerräte haben keinen Verdienstentgang und bekommen daher keine Entschädigung. Ich wende mich nur gegen die Auffassung, dass in dieser Entschädigungsforderung eine korrupte Forderung der Arbeiter gelegen wäre.

Renner: Art der Laienhilfe im Amt. Das ist uns alles ganz ungewohnt und daraus erklären sich die vielen Zweifel. Dass Laien verwalten oder an der bürokratischen Verwaltung teilnehmen, ist eine Sache, an die wir uns immer mehr gewöhnen müssen. Hier handelt es sich nicht darum allein, sondern besonders darum, woher ist die ganze Einrichtung gekommen. Wir haben gesehen, dass die Arbeiterschaft sehr unruhig war über die Art unserer Verwaltung in Ernährungs- und Wohnungsfragen usw. Niemand kann bestreiten, dass sie mit vollem Recht beunruhigt war und ist. Der Ernährungsdienst ist dem einen Punkt ein Debakel, indem man von dem Überfluss der Vermögenden nehmen wollte und den Unteren geben. Er ist auch darin geblieben, dass er die staatliche Bewirtschaftung einführen wollte, während es ihm in der Tat gar nicht gelungen ist. Die Verpflegung der oberen und unteren Schichten hat sich nebenher versorgt und die Arbeiterschaft hatte die Empfindung, dass die oberen Schichten ganz anders leben als sie selbst. Den Leuten sind riesige Opfer zugemutet worden, der großen Masse der arbeitenden Bevölkerung. Es ist wahr, dass die ganze Verwaltung versagt hat. Die Schieberei und Preistreiberei geht erhöht fort und in Bezug auf die Wohnungsfrage müssen sich die Leute auf das äußerste einschränken während sich die oberen Schichten nicht einschränken. Da sagen die Leute wir haben die Leute nicht gerufen, einen Polizeimann zu ersetzen, das können sie gar nicht. Die Tätigkeit im Amt ist nicht das Wichtige. Die entscheidende Tätigkeit ist in der Versammlung, den Arbeitern zu sagen, ich habe mich überzeugt, dass alles in Ordnung ist. Es ist die Tatsache klar, dass wir ohne dieses Vertrauensmann-System, das der staatlichen Verwaltung beisteht, nicht imstande gewesen wären, die Volksmasse ruhig zu erhalten. Das ist es nun, wozu wir sie brauchen, als Tatzeugen dafür, dass die staatliche Verwaltung ohnedies in Ordnung geht und das wird von der bürgerlich kapitalistischen Presse immerfort missdeutet, so bösartig, dass eine neuerliche Gefahr entsteht. Wenn die Arbeiterräte sagen, dass alles umsonst ist, dann können sie die Sicherheitswache haben, sie werden nicht imstande sein, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Man kann nicht jemand nehmen, nur einen solchen, in den die Leute das Vertrauen haben, dass er sie überzeugt, dass es nicht anders sein kann. Das ist sehr schwierig und verantwortungsvoll. Diese Funktion muss richtig verstanden werden und wenn hier Missverständnisse entstehen über die Funktionsweise der Leute, so sind sie sehr gefährlich. Auf der anderen Seite muss man klar sagen, dass die Ignoranz nicht ertragen werden kann. Wie da herauskommen ist die große Schwierigkeit.

Hanusch: Wir haben uns an die neuen Verhältnisse nicht gewöhnt. Ich kenne in England zahlreiche Personen, die in der Arbeiterbewegung eine hervorragende Rolle gespielt haben. Die englische Regierung hat die Taktik verankert, dass sie diese von den Gewerkschaften getragenen Vertrauensmänner in die staatlichen Ämter genommen und dort sind die Leute weit über das Maß der übrigen Gehälter bezahlt worden. Der Vorsitzende war …… (?) hat nicht mal einen Gehalt von 30.000. Das geschah, um den Frieden mit den Arbeitern nach draußen aufrecht zu erhalten. Die Arbeiterräte sind eine vorübergehende Erscheinung und sie haben nützlich gewirkt, dass sie das äußerste abgewehrt haben. In dem Übergangsstadium brauchen wir sie. Denn wir dürfen nicht vergessen, was für einen Winter wir vor uns haben. Der Beamte muss einsehen, dass er eine andere Stellung hat als jener, der vorübergehend auf einen Posten berufen wird.

Reisch: Vom staatsfinanziellen Standpunkt ist gesagt worden... [Satzende im Stenogramm; Anm.]

Loewenfeld: Der Beamte wird das auf die Dauer nicht aushalten. Brotkommission, Milchkommission.

Resch: Zuerst ehrenamtlich, dann ½, jetzt 1 Million.

Renner: Es handelt sich nicht um eine Einstellung, sondern um eine ehrenamtliche Heranziehung des Laienelementes bei der Verwaltung. Diese ehrenamtliche Heranziehung im konkreten Fall ist der Sache nach terminiert und zeitlich gar nicht festgelegt. Der Mann wird nicht angestellt, sondern wird von seinen Vertrauensmännern gewählt, und wenn er nicht wiedergewählt wird, geht er in die Fabrik zurück. Eine Einstellung vom Staat würde den Leuten das Vertrauen ihrer Auftraggeber entziehen. Es handelt sich um die Entschädigung des Verdienstentganges. Auch der Gesichtspunkt muss festgehalten werden. Ausgehend davon, dass es sich um eine Betrauung eines Nichtbeamten handelt mit einer zeitlich begrenzten und fachlich umschriebenen Funktion in ehrenamtlicher Weise unter Bezahlung des Verdienstentganges mit einer Minimalhöhe, dann kann keine Verwechslung mit einem Beamten eintreten. Dieser Konsequenz, dass sie höher bezahlt werden, obwohl sie nur einen Tageslohn haben und ihr Auftragsverhältnis jeden Augenblick widerrufen werden kann, muss man den Verdienstentgang zugrundelegen. Man kann auch nicht nur niedrig entlohnten Leuten möglich machen, die Funktion zu übernehmen, dann hätten wir nicht die besten, sondern die unqualifizierten.

Mit Rücksicht darauf, dass eine Einigung noch nicht zustande gekommen ist, ist die Sache zu vertagen: Eldersch mit Reisch, Loewenfeld unter Beiziehung des Polizeidirektors die Sache zu verhandeln und der nächsten Kabinettsratssitzung einen Vorschlag zu unterbreiten. α

12.11

Forderungen der in den Brotkommissionen Wiens tätigen Lehrer wegen Erhöhung ihrer Entlohnung.

Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Russ teilt mit, dass die Mitglieder der Brotkommissionen in Wien, welche dem Lehrerstande angehören, für den Halbtag (drei Stunden) anfangs eine Entschädigung von 3 K zuerkannt erhielten, die dann später auf 4 K und vom August 1918 an auf 5 K erhöht wurde. Bekanntlich hätten die Brotkommissionen nicht bloß die Arbeiten für die Mehl- und Brotausgabe, sondern überhaupt alle mit dem Kartensystem verknüpften Arbeiten durchzuführen, sodass sie tatsächlich späterhin eine bedeutend größere Leistung als zu Beginn ihrer Tätigkeit zu vollziehen hatten.

Die Lehrerschaft bitte nunmehr um eine Erhöhung der Entlohnung für den Halbtag von 5 K auf 10 K und zwar rückwirkend vom 1. Oktober 1919. Die bisherigen, der Gemeinde Wien hieraus erwachsenden Kosten hätten sich auf jährlich 3,6 Millionen K belaufen. Durch die begehrte Erhöhung würden sich die AuslaSeitenwechsel in der Originalquellegen der Gemeinde auf 7,2 Millionen K stellen, wobei die Mehrtätigkeit durch die Neueinführung der getrennten Milchkarte für Mindestbemittelte und Arbeitslose und andere in Aussicht gestellte Maßnahmen bereits einkalkuliert seien. Der Bürgermeister von Wien weise in einer Eingabe auf die trostlose finanzielle Lage der Gemeinde Wien hin und erkläre, die bisherigen Kosten in Hinkunft nicht mehr tragen zu können. Er beantrage daher, dass von nun an die gesamten Kosten der Brotkommissionen vom Staate übernommen werden und schlage vor, die Deckung dieses Betrages bei der bevorstehenden Neufeststellung der Mehlpreise zu suchen.

Angesichts des ablehnenden Verhaltens der Gemeinde Wien, die Kosten weiter auf sich zu nehmen und angesichts der drohenden passiven Resistenz der Lehrerschaft, die unbedingt zu einer Störung der Brot- und Mehlversorgung und der Versorgung mit anderen rayonierten Artikeln führen müsste, stelle Redner den Antrag, es seien die Kosten der Wiener Brot- und Mehlkommissionen vom Staatsamte für Finanzen zu übernehmen. Die Entlohnung für den Halbtag sei rückwirkend vom 1. Oktober 1919 mit 10 K für jedes Kommissionsmitglied festzusetzen. Die bisher im Oktober aufgelaufenen Kosten hätte aber noch die GeSeitenwechsel in der Originalquellemeinde Wien zu tragen. Die Deckung der Kosten der Brotkommissionen sei gelegentlich der Feststellung der neuen Mehlpreise zu finden.

Staatssekretär Dr. Reisch wendet gegen diesen Antrag ein, dass die Gemeinde Wien ohnedies für alle Kriegsschäden einen Pauschalbetrag von 140 Millionen K vom Staate ausbezahlt erhalten habe und daraus auch die Auslagen der Brotkommissionen zu bestreiten hätte.

Über den Vermittlungsvorschlag des Staatskanzlers beschließt der Kabinettsrat schließlich einverständlich mit dem Staatssekretär für Finanzen, dass für die letzten drei Monate des laufenden Jahres die Erhöhung der Entschädigung um 5 K unpräjudizierlich vom Staate zu übernehmen ist. Zwischenweilig werden jedoch mit der Gemeinde Wien Verhandlungen über die Frage der kü[n]ftigen Bestreitung der einschlägigen Ausgaben zu führen sein.12

Schluss der Sitzung: ½ 7 Uhr abends.

Zusätze aus den Stenogrammen 119

„Mitteilung des Vorsitzenden: Die Industriekonferenz findet Dienstag statt. Ich bin daran, das Programm schriftlich zu entwerfen und bitte die Herren Staatssekretäre für Handel, Soziales, Volksernährung, Verkehrswesen und Finanzen mit mir kurz zusammen zu kommen. Rat, ob wir der Konferenz die bestimmten Ziele vorschreiben sollen. Loewenfeld wird Zedwitz (?) schicken. Ich muss auch noch mit den Arbeiter- und Unternehmerorganisationen sprechen. Sonntag 9h abends in der Staatskanzlei.“

„Zerdik: Waggonfabrik

Gestern beraten, dass es nicht zweckmäßig ist, die Waggon-Lieferung gegen Kronen zu machen, zumal wir Waggon brauchen. Die Doelest (?) soll die Lieferung übernehmen und in den Vertrag eintreten. Firma war mit diesem Vorgang einverstanden. Heute keinen Beschluss. Nach Klärung das Verhältnis mit Doe. (?) im Einverständnis mit der Finanzierungsangelegenheit klären.“

„Stöckler: Nachdem geplant wird, für Holz eine Reichsabgabe einzuführen, so glaube ich, können wir diese Vollzugsanweisung nicht beraten, weil diese Abgabe sich an den Transportscheinzwang knüpfen muss. Daher vertagen und bitte Reisch, bei Ausarbeitung dieses Gesetzes betreffend Reichsabgabe für Holz das Einvernehmen mit mir zu pflegen. Bei dieser Gelegenheit können wir die Vollzugsanweisung umarbeiten, dass sie dem Gesetz entspricht. Gleiche Behandlung der Länder.“

1Die Schriftführer wurden nicht als anwesend verzeichnet.
2Vor diesem Tagesordnungspunkt findet sich im Stenogramm noch eine nicht in die Reinschrift aufgenommene Mitteilung des Vorsitzenden, betreffend die Industriekonferenz. Die Mitteilung wird im Anschluss an das Protokoll unter „Zusätze aus den Stenogrammen“ wiedergegeben.
3 „Renner: Wenn die internationale Kommission erscheint und auf der Landkarte im Detail einzeichnet, müssen die Vertreter der Gemeinde- und Wirtschaftsverbände vernommen und dazu von den politischen Verwaltungen schon jetzt vorgeschaut wird, um eine möglichst günstige Grenze zu erhalten. Italien und Paris hat zugesagt, dass die Grenze im Detail an vielen Stellen stark berichtigt werden soll, ist nötig zu verlangen. Die Länder sind aber bei der Abgrenzung ihrer Gebiete sehr empfindlich und neigen zu der Meinung, dass der Staat ihn , Interesse nicht entsprechend wahre. Daher ist ein solcher Apparat nötig. Allerdings dürfe er nicht mehr kosten. In den Ländern wird man freilich für die Agitation an der Grenze Unterstützungen fordern. Ich glaube, dass ein solches Regulativ und eine solche Geschäftsordnung erwünscht sind, damit von vornherein über alle Fragen Klarheit geschaffen wird und alle Teile wissen, dass sie gehört werden.“
4Vgl. dazu die ausführlichere Stenogrammaufzeichnung, die im Anschluss an den Tagesordnungspunkt zwischen zwei α-Zeichen wiedergegeben wird.
5Vgl. zu diesem Tagesordnungspunkt die Stenogrammvariante, die im Anschluss an den Tagesordnungspunkt zwischen zwei α-Zeichen wiedergegeben wird.
6„Mayr: Aufschub bis zur Verwaltungsreform.“
7Vor diesem Tagesordnungspunkt findet sich im Stenogramm noch ein kurzer, nicht in die Reinschrift aufgenommener Punkt, betreffend Waggonlieferungen, der im Anschluss an das Protokoll unter „Zusätze aus den Stenogrammen“ wiedergegeben wird.
8Vgl. zu diesem Tagesordnungspunkt die ausführlichere Stenogrammvariante, die im Anschluss an den Tagesordnungspunkt zwischen zwei α-Zeichen wiedergegeben wird.
9Vgl. zu diesem Tagesordnungspunkt die Stenogrammvariante, die im Anschluss an den Tagesordnungspunkt zwischen zwei α-Zeichen wiedergegeben wird.
10Vgl. zu diesem Tagesordnungspunkt die ausführlichere Stenogrammvariante, die im Anschluss an den Punkt zwischen zwei α-Zeichen wiedergegeben wird.
11Vor diesem Tagesordnungspunkt findet sich im Stenogramm noch ein nicht in die Reinschrift aufgenommener Hinweis, betreffend die Einfuhr von Holz, der im Anschluss an das Protokoll unter „Zusätze aus den Stenogrammen“ wiedergegeben wird.
12„Paul: Bis jetzt ist noch keine Vorschreibung punkto Brotauflage erfolgt. Wenn wir jetzt mit der Vorschreibung herausrücken, ist das gewiss ein Grund für eine weitere Bewegung.“